Grenzüberschreitendes E-Commerce Fulfillment
Die grenzüberschreitende Einlagerung von Waren in verschiedenen Fulfillment Centern stellt Online Händler vor große Herausforderungen. Diese ist jedoch nicht nur für Unternehmen, die Amazon FBA benutzen, sondern auch für größere internationale Online Shops wichtig. Durch eine wohl überlegte Verteilung der Produkte auf Basis der geografischen Verteilung der Nachfrage, kann man so die Versandkosten und -dauer reduzieren. Das ermöglicht einem Webshop seinen Kunden einen versandkostenfreien und schnellen Versand anzubieten.
Grundsätzlich müssen Waren, die in ein ausländisches Fulfillment Center geliefert werden, in dem jeweiligen Staat steuerlich registriert werden und die Firma sich um eine Umsatzsteuer-Voranmeldung kümmern. Im Gegensatz zu den Lieferschwellen, gilt diese Regelung ab dem ersten Produkt und ist unabhängig vom Warenwert. Eine solche Aktivität fällt nämlich unter “innergemeinschaftliche Verbringung”, bei welcher ein Produkt von einem EU-Land in ein anderes geliefert wird. Um Steuerhinterziehung zu vermeiden, hat die Europäische Union eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen implementiert, die die Erfassung solcher Warenströme sicherstellt.
Diese Lieferung hat im Grunde keine zahlungswirksamen steuerlichen Auswirkungen, jedoch ist die Theorie dahinter etwas komplizierter:
1. Als Online Händler muss man diese “innergemeinschaftliche Verbringung” im Heimatland deklarieren und in diesem Zusammenhang auch eine Rechnung erstellen. Da das Unternehmen in diesem Fall eine Rechnung an sich selbst stellt, handelt es sich sich hierbei um eine Pro-Forma-Rechnung.
2. Gleichzeitig ist ein Händler dazu verpflichtet in dem Land, in welches die Ware in das Fulfillment Center geliefert wird, die Lieferung als innergemeinschaftlichen Erwerb im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren. Durch den Vorsteuerabzug kann die Umsatzsteuer, die für diesen Erwerb anfällt, rückerstattet werden. Dadurch fallen für den Händler keine zusätzlichen Kosten an, jedoch weiß die Finanzverwaltung in dem jeweiligen Land auf diese Weise, dass die Waren in diesem Land gelagert und verkauft werden.
Die harmonisierten Regelungen für die Umsatzsteuer auf europäischer Ebene sehen also für Online Händler vor, dass die Umsatzsteuer unabhängig vom Unternehmenssitz, in jenem Land abzuführen sind, in welchem das E-Commerce Fulfillment stattfindet und folglich die Versendung an den Endkunden beginnt.
Zusatzinfo:
Wenn Du regelmäßig Waren innerhalb der EU verlagerst, um sie in entsprechenden Fulfillment Centern anzuliefern, kann es sein, dass der Wert Deiner innergemeinschaftlichen Verbringungen einen gewissen Schwellenwert überschreitet. Diese müssen dann gemeldet werden, da die Warenbewegungen innerhalb der EU verzeichnet werden – diese Meldepflicht ist jedoch nicht für alle EU-Staaten gleich. Mehr Informationen zum Thema und den gesetzlichen Meldepflichten findest Du für Österreich bzw. Deutschland hier:
Fazit
Die Wahl eines passenden Logistik Partners für die Abwicklung des E-Fulfillments hat für Online Händler bedeutende Auswirkungen auf die steuerlichen Verpflichtungen. Dabei ist nicht der Firmensitz, sondern das Land, in welchem die Waren gelagert werden, entscheidend. Außerdem müssen Online Shops beim grenzüberschreitenden Paketversand innerhalb der Europäischen Union die Lieferschwellen berücksichtigen, wodurch die Umsatzsteuerpflicht sich in ein anderes Land verlagern kann.